Sie benötigen ein gewissenhaftes Kfz-Gutachten in München? Dank unserer langjährigen Erfahrung als Sachverständiger sind wir in München und Umgebung Ihr verlässlicher Ansprechpartner für Gutachten zur Schadensregulierung sowie für Fahrzeugbewertungen. Unsere Kfz-Experten begutachten Fahrzeugtypen jeglicher Art und erstellen Schadengutachten und Restwertgutachten für Kfz-Versicherungen – sowohl für einen Kaskoschaden als auch einen Bagatellschaden.
Als unabhängiges Ingenieurbüro mit erfahrenen Kfz-Sachverständigern sind Sie bei uns in sicheren Händen: Wir übernehmen die komplette Schadensabwicklung inkl. der Kommunikation mit dem Anwalt und der Abrechnung mit der Versicherung des Unfallgegners. Als kompetenter Partner erstellen wir professionelle, prozesssichere und qualifizierte Schadengutachten für Pkw und Motorrad in München und Umgebung
Ein Kfz-Gutachten wird immer dann benötigt, wenn es zu einem Autounfall gekommen ist. Als Opfer oder Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie Anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl, der Ihren Fall unabhängig prüft und sich um Schadensersatz kümmert. Denn ein Kfz-Sachverständiger hat die Aufgabe die entstandenen Kosten zu bewerten, damit die zu Schaden gekommene Person den richtigen Betrag erstattet bekommt. Bei einem Unfall, an dem Sie nicht schuld sind, sollten Sie demnach unbedingt von Ihrem Recht auf einen unabhängigen freien Gutachter Gebrauch machen, da die Kosten für das Kfz-Gutachten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Sollte die gegnerische Versicherung bereits einen eigenen Sachverständiger beauftragt haben, haben Sie als Geschädigter das Recht dies abzulehnen.
Der Restwert bezeichnet den Betrag, den Sie nach einem Verkehrsunfall noch für Ihr nicht repariertes Fahrzeug erzielen können. Nach einem Unfall kann der Restwert aufgrund des Schadens und einer Wertminderung jedoch deutlich sinken. Für die Ermittlung wird in der Regel ein Sachverständiger beauftragt, der das Unfallfahrzeug genau unter die Lupe nimmt und ein umfassendes Kfz-Gutachten erstellt. Hierfür werden alle reparierten und nicht reparierten Vorschäden dokumentiert. Einerseits werden alle optischen und technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs beschrieben und eine bildliche Dokumentation der Schäden und des Gesamtzustands angelegt. Diese fungieren ggf. als Beweismittel vor Gericht. Ebenso können Folgeschäden nachkalkuliert und nachgefordert werden.
Die Berechnung des Restwerts ist vor allem bei einem wirtschaftlichen Totalschaden vonnöten. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur teurer ist als die Wiederanschaffung eines gleichwertigen Autos. Bei einem wirtschaftlichem Totalschaden wird die Entschädigung mit folgender Formel berechnet: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Der Restwert spielt somit bei der Schadensregulierung eine Rolle, da die gegnerische Versicherung grundsätzlich nicht den vollen Wiederbeschaffungswert erstattet, sondern diesen um den Restwert verringert.
Laut §249 BGB hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Recht auf die Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Vorschadenszustand notwendig sind. Der geschädigten Person dürfen dadurch grundsätzlich weder Nachteile noch Vorteile entstehen. In der Regel liegt beim Geschädigten die sogenannte Beweispflicht, d.h. es ist seine Aufgabe, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verursacher des Schadens bzw. dessen Versicherung nachzuweisen. Hier kommen wir als Sachverständigenbüro ins Spiel, da zur Beweissicherung ein Kfz-Gutachten erforderlich ist. Ein solches Schadengutachten ist unabdingbar, um Ansprüche durchzusetzen und ggf. Schadensersatzansprüche des Unfallgegners abzuwehren.
Die Wahl des eigenen Gutachters ist ebenfalls geregelt und durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt worden (Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
Bei der Wertminderung unterscheidet man im Allgemeinen die technische und merkantile Wertminderung. Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn der ursprüngliche Zustand des Wagens vor Eintritt des Schadens durch eine fachgerechte Reparatur keinesfalls erreichbar ist. Sie tritt heute allerdings eher selten ein. Eine merkantile Wertminderung ist hingegen eine theoretische Minderung und vorhanden, wenn ein Fahrzeug beim Verkauf einen geringeren Kaufpreis erwirtschaften würde, als ein identischer Pkw, der keinen unfallbedingten Schaden aufweist. Die Differenz aus dem, was das Auto bei einem Wiederverkauf ohne Unfall wert wäre und dem, was das Fahrzeug aktuell wert ist, steht Ihnen als Geschädigter zu.
Die Wertverbesserung bezeichnet den Fall, dass die Reparatur eines Haftpflichtschadens das Fahrzeug aufwertet und vom Geschädigten ggf. teurer weiterverkauft werden kann. Die geschädigte Person muss hierbei die Minderung der Versicherungsleistung in Form eines Abzugs hinnehmen, da eine Bereicherung des Geschädigten durch einen Unfall nicht stattfinden darf.
Eine Wertminderung und Wertverbesserung wird im Kfz-Gutachten vom Sachverständigen mit berücksichtigt.
Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen zu, wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, bei dem Sie keine Schuld getragen haben. Sie werden dafür entschädigt, dass Sie vorerst kein Auto zur Verfügung haben und beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen müssen. Die Dauer eine Nutzungsausfallentschädigung ist rechtlich nicht festgelegt. Grundsätzlich wird ausschließlich der Zeitraum der Reparatur gezahlt. Versicherungen übernehmen die Kosten in der Regel aber nicht länger als 14 Tage ab dem Tag des Unfalls. Die Entschädigungssumme wird durch den Gutachter Ihrer Wahl anhand der sogenannten Nutzungsausfalltabelle ermittelt und von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bezahlt. Alternativ können Sie sich für einen Mietwagen mit Kostenübernahme entscheiden.
Sie sind sich nicht sicher, ob für Ihr Fahrzeug ein Kostenvoranschlag ausreicht oder ein vollumfängliches Gutachten notwendig ist? Wir beurteilen Ihren Schaden nach einem Autounfall kostenlos und geben Ihnen eine erste Einschätzung.